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Das Geschmacksmusterrecht am Friedhof

Seit vielen Jahrzehnten verwenden wir den Begriff Geschmacksmuster, wenn es um die gestalterische Vorlagen für Massenwaren geht. Wie in vielen anderen Bereichen auch, zwingt uns das EU-Recht zu einer Namensänderung: Das Design eines Produktes kann bei der zuständigen Behörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPM) München geschützt werden. Nachfolgender Beitrag erläutert die gängigen Probleme und zeigt Lösungswege auf.

Der Kunde der Grabmalsteinmetze ist von vielseitiger Natur mit ganz unterschiedlichen Eigenschaften. Der Musterkunde kommt zum Grabmalsteinmetzen und lässt sich beraten. Gemeinsam wird das anzufertigende Grabmal entworfen, der Auftrag erteilt und nicht zu lange über den Preis gefeilscht. Das Grabmal wird schließlich ohne ungerechtfertigte Mängelrügen und Ärger mit der Friedhofsverwaltung aufgestellt und bezahlt. Alle Seiten sind zufrieden. Leider ist dies nicht der Regelfall.

Es gibt auch den Kunden, der schon ziemlich genau weiß, was er will. Er kommt mit einer Zeichnung, die irgendjemand entworfen hat oder hat ein Foto dabei nach dem sich die Gestaltung richten soll. Naturgemäß denkt der Grabmal Steinmetz nicht gleich an den Designschutz, das Urheberrecht oder sonstige Probleme, die die Gestaltung des Grabmals mit sich bringen könnte. „Vorsicht heißt ist die Mutter der Porzellankiste“ sagt ein Sprichwort und deshalb müssen auch schon in diesem Stadium rechtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Irgendwo auf der Auftragsbestätigung sollte vermerkt werden: „Das Grabmal wurde maßgeblich nach den Wünschen und Vorstellungen des Kunden entwickelt. Für eine Verletzung von Urheberrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten zeichnet der Grabmalsteinmetz nicht verantwortlich.“ Eine derartige Formulierung stellt zwar noch keinen umfassenden Schutz dar, doch wird damit aufgezeigt, dass der Kunde für mögliche Designschutzverletzungen mit verantwortlich ist.

Wenn das Grabmal nun aufgestellt wird, fällt dies üblicherweise nur den Besuchern des Friedhofs bzw. den Gewerbetreibenden vor Ort auf. In den letzten Jahrzehnten hat sich jedoch aufgrund der technischen Möglichkeiten eine Datensammlungsflut über unser Leben ergossen, die in der bisherigen Menschheitsgeschichte nicht vorstellbar war. Geheimnisse gibt es kaum noch. Auf dem Friedhof wird alles sichtbar und bekannt. Durch geschickte Recherchemethoden kann man bundesweit feststellen, ob ein Grabmalentwurf in ähnlicher Form nochmals verwirklicht wurde. Dies macht es wesentlich schwieriger Plagiate von Grabmalen aufzustellen.

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Nun wird ein Grabmal von einem Betrieb als eine vermeintliche Kopie des eigenen entdeckt.
Ist der Erstentwurf in irgendeiner Form geschützt?
Zunächst könnte man an das Urheberrecht denken, aber Grabmale werden von der Rechtsprechung (BGH GRUR 1987, 704f.; GRUR 1989, 416f.) als Gebrauchsgegenstände gesehen wie etwa ein Kühlschrank oder ein Fernseher. Nur im Ausnahmefall, etwa bei einer Prämierung des Grabmals auf einer Kunstausstellung, kommt das Urheberrecht in Betracht.
Für den Grabmalschaffenden stellt das Designrecht (Geschmacksmusterrecht) den rechtlichen Rahmen für eine Schutzmöglichkeit zur Verfügung. Man kann das Design des Grabmals beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen, so dass ein zeitlich begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht auf die Erscheinungsform besteht, wobei die äußere Form und die Farbgestaltung des Produktes gemeint sind. Das heißt, dass all‘ das geschützt wird, was aus den Darstellungen ersichtlich ist. Bei einer elektronischen Anmeldung werden pro Design sechs Euro verlangt, mindestens jedoch 60 €. Es lohnt sich daher, wenn man auf einen Schlag zehn Designs von Grabmalen anmeldet. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre und kann ab dem sechsten Schutzjahr wiederum für einen weiteren Fünfjahreszeitraum verlängert werden.

Wenn man nun feststellt, dass das eigene Design kopiert wurde, kann man zivilrechtlich gegen den Verletzer vorgehen. Man muss jedoch wissen, dass ein Design nur dann schützenswert ist, wenn die Gestaltung einen Neuheitscharakter hat. Das Deutsche Patentamt prüft nämlich nicht, ob es bereits ähnliche Designs gibt. Erst wenn es zum Streit kommt, wird vor Gericht geprüft, ob das Design schützenswert ist. Manche Betriebe neigen dazu, geradezu massenhaft alle Designs zu schützen, die seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und Teil der eigenen Kollektion darstellen. Das ist zwar rechtlich nicht haltbar, aber man kann es ja mal versuchen. Wird nun ein Steinmetz abgemahnt, so kann er sich dagegen wehren, sofern das streitgegenständliche Grabmal in seiner Gestaltung bereits vor Eintragung als geschütztes Design genutzt wurde. Hier kann man Fotos aus Grabmalkatalogen bzw. aufgestellte frühere Grabmale als Beweis anführen. Hier sollte man als Betrieb die Nerven bewahren und erst mal die Lage sondieren.

Hat man als Steinmetzbetrieb Ärger mit dem Designschutz, so sollte man zunächst jemanden fragen, der sich damit auskennt, bevor man irgendetwas tut. Nicht empfehlenswert ist es sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die damit verbundenen Kosten oft jeden Rahmen sprengen. Als Ansprechpartner sind neben der Firma Kusser die Verbände DNV und BIV zu nennen, die die entsprechende rechtliche Erfahrung mit sich bringen. -- Prof. Dr. Gerd Merke LL.M. (University of Illinois)

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